Wahlrechtsreform Berlins teils verfassungswidrig

29.7.2024

​Das Bundesverfassungsgericht hat die Wahlrechtsreform der Ampel-Koalition teilweise für verfassungswidrig erklärt. Medienberichten zufolge beanstandeten die Richter*innen die Kombination der Fünf-Prozent-Hürde mit der geplanten Abschaffung der Grundmandatsklausel. Die Entscheidung wurde am Montag auf der Website des Gerichts veröffentlicht und sollte offiziell um 10 Uhr verkündet werden. Die Grundmandatsklausel, die es Parteien mit mindestens drei Direktmandaten ermöglicht, in den Bundestag einzuziehen, bleibt vorerst bestehen. Das Gericht entschied, dass die Fünf-Prozent-Hürde in ihrer aktuellen Form den Grundsatz der Wahlgleichheit verletzt. Bis zur Neuregelung gilt die Grundmandatsklausel weiterhin. Die geplante Streichung der Regelung zu Überhang- und Ausgleichsmandaten, die den Bundestag auf 733 Sitze vergrößert haben, wurde vom Gericht nicht beanstandet. Die Klagen von CDU/CSU (Christlich Demokratische Union/Christlich-Soziale Union), der Linken (Die Linke) und der bayerischen Staatsregierung waren damit teilweise erfolgreich. Die Ampel-Koalition hatte 2023 eine Wahlrechtsreform beschlossen, die eine Verkleinerung des Parlaments auf 630 Abgeordnete vorsah und die Grundmandatsklausel abschaffen wollte. Die Fünf-Prozent-Hürde sollte bestehen bleiben. Für die Bundestagswahl im September 2025 bleibt die Grundmandatsklausel relevant, sollte der Gesetzgeber die Sperrklausel nicht rechtzeitig ändern. Die Linke und die CSU, die von der Grundmandatsklausel profitieren, wären bei einem Wegfall der Klausel und Beibehaltung der Fünf-Prozent-Hürde benachteiligt.​

Quelle: taz, Berlin